Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG ist an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) Sie wohnen oder sich ständig aufhalten.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

 

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

§ 3 Abs 8 des AuslBG regelt, dass Ausländer_innen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind und diesbezüglich eine Bestätigung wünschen, eine solche bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erhalten können.

Die meisten Ausnahmegründe betreffen ganz bestimmte Tätigkeiten, die Ausnahme vom AuslBG wird dann vom Arbeitsmarktservice auch nur für die jeweilige Tätigkeit (z.B. Forschungstätigkeit) bestätigt – sonstige Beschäftigungsverhältnisse sind weiterhin bewilligungspflichtig.

Es gibt jedoch auch Personengruppen, die nicht nur für bestimmte Tätigkeiten, sondern generell vom AuslBG ausgenommen sind (z.B. Asylberechtigte).

Die_Der Antragsteller_in muss jedenfalls den Ausnahmegrund angeben und entsprechende Unterlagen beilegen, welche den Ausnahmetatbestand nachweisen.

 

Antragsunterlagen in Kopie

 

Familienangehörige, die einen Ausnahmetatbestand geltend machen, müssen folgende Nachweise erbringen.

Ehegatt_innen / eingetragene Partner_innen österreichischer Staatsangehöriger oder von EU/EWR-Bürger_innen oder Schweizer_innen:
Kinder Staatsbürgerschaftsnachweis der_des Ehegatt_in
Kinder (über 21) von EU/EWR-Bürger_innen oder Schweizer_innen zusätzlich:
Adoptivkinder zusätzlich:
Stiefkinder zusätzlich:
Eltern und Schwiegereltern von EU/EWR-Bürger_innen oder Schweizer_innen: