Informationen zum Antrag
Informationen
Für Ausländer_innen, die
- im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet oder
- von ihrer_ihrem international tätigen Dienstgeber_in als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter_innen, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort verpflichtet sind, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet entsandt werden, oder
- die als Vertreter_innen repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht
ist weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erforderlich.
Dauert die Ausbildung von vornherein länger als 50 Wochen, die Rotation bzw. die Ausbildung des Führungskräftenachwuchses länger als 24 Monate oder soll sie über die Dauer des gesetzlich festgelegten Zeitraums hinaus fortgesetzt werden, so ist jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Anzeige ist vom inländischen Schulungsbetrieb, vom österreichischen Headquarter des Unternehmens bzw. von der inländischen Niederlassung spätestens zwei Wochen vor Beginn der für den Betriebssitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.
- sab.burgenland@ams.at
- afz.kaernten@ams.at
- afz.steiermark@ams.at
- sab.noe_sued@ams.at
- sab.noe_nord@ams.at
- sab.wien@ams.at
- afz.oberoesterreich@ams.at
- afz.salzburg@ams.at
- afz.tirol@ams.at
- afz.vorarlberg@ams.at
Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.
Bitte beachten:
- Eine Arbeitsaufnahme ist erst mit einer ausgestellten Anzeigebestätigung möglich (Beginn der Gültigkeitsdauer).
- Die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice verleiht drittstaatsangehörigen Personen kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Bitte beachten Sie die derzeit gültigen aufenthalts-rechtlichen Bestimmungen.
- Für eine diesen Zeitraum übersteigende Beschäftigung ist vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Die Anzeigebestätigung ist von der_dem Arbeitgeber_in im Betrieb zur Einsicht bereit zu halten.
Antragsunterlagen in Kopie
Für Aus- und Weiterbildungsprogramme
- Schulungsprogramm mit zumindest folgendem Inhalt:
- Dauer der Schulung
- Schulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen (Stufenplan, konkrete Beschreibung der Maßnahmen)
- Zielsetzung der Schulung bzw. Aus- und Weiterbildung
- Reisepasskopie
Für Rotation von Vertreter_innen repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen
- Nachweis des Arbeitsvertrags
- Nachweis des Abordnungsschreibens
- Reisepasskopie