Informationen zum Antrag
Informationen
Die Beschäftigung einer_eines ausländischen Ferial- oder Berufspraktikant_in ist von der_dem Inhaber_in des Betriebes, in dem die_der Ausländer_in beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinationsstelle im Amt für Betrugsbekämpfung (dieser kann z.B. eine Kopie der gegenständlichen Anzeige übermittelt werden) anzuzeigen.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.
- sab.burgenland@ams.at
- afz.kaernten@ams.at
- afz.steiermark@ams.at
- sab.noe_sued@ams.at
- sab.noe_nord@ams.at
- sab.wien@ams.at
- afz.oberoesterreich@ams.at
- afz.salzburg@ams.at
- afz.tirol@ams.at
- afz.vorarlberg@ams.at
Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.
Im Falle einer Ablehnung der Anzeigebestätigung ist die begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens aber binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.
Als Ferial- oder Berufspraktikant_innen gelten Schüler_innen,
- die im Rahmen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten oder
- Ausländer_innen, die in einem Drittstaat ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt oder vor nicht mehr als zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben und im Rahmen einer Vereinbarung eines studienbezogenen Praktikums mit einer aufnehmenden Einrichtung auf entsprechendem Qualifikationsniveau für die Dauer von 91 bis 180 Tagen beschäftigt werden, um sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen.
Bitte beachten:
- Eine Arbeitsaufnahme ist erst mit einer ausgestellten Anzeigebestätigung möglich (Beginn der Gültigkeitsdauer). Stellt das Arbeitsmarktservice innerhalb von zwei Wochen keine Bestätigung aus, darf die Beschäftigung aufgenommen werden.
- Sofern die_der Praktikant_in nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, darf die Beschäftigung trotz Ausstellung der Anzeigebestätigung erst aufgenommen werden, nachdem ein Visum gemäß § 24 Abs 1 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes ausgestellt wurde.
Die Anzeigebestätigung ist von der_dem Arbeitgeber_in im Betrieb zur Einsicht bereit zu halten.
Antragsunterlagen in Kopie
- Reisepasskopie
- Nachweis des Besuches der Bildungseinrichtung (Schulbesuchsbestätigung, Inskriptionsbescheinigung)
- Nachweis der beruflichen Vorbildung
- Ausbildungsvorschriften, Curriculum
- Praktikumsvereinbarung für Studierende/Absolvent_innen in einem Drittstaat