Informationen zum Antrag

Was regelt der Gesetzgeber?

Die Beschäftigung eines_r ausländischen Ferial- oder Berufspraktikant_in ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der_die Ausländer_in beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinationsstelle im Amt für Betrugsbekämpfung (dieser kann z.B. eine Kopie der gegenständlichen Anzeige übermittelt werden) anzuzeigen. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des für das betreffende Bundesland örtlich zuständigen Ausländerfachzentrums gesendet werden.

 

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages. Die Entrichtung kann durch Barzahlung, mit Erlagschein oder durch elektronische Überweisung erfolgen.

 

Stellt das Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist keine Anzeigebestätigung aus, darf die Beschäftigung aufgenommen werden.

Im Falle einer Ablehnung der Anzeigebestätigung ist die begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens aber binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.

 

Als Ferial- oder Berufspraktikant_innen gelten Schüler_innen,

Antragsunterlagen

Um Ihre Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, legen Sie bitte zusammen mit der Anzeige folgende Unterlagen vor:

 

Bitte beachten Sie

Die Anzeigebestätigung gilt nur für den umseitig bezeichneten Zeitraum.

Die Anzeigebestätigung ist vom Arbeitgeber im Betrieb zur Einsicht bereit zu halten.

Achtung

Sofern der_die Praktikant_in nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, darf die Beschäftigung trotz Ausstellung der Anzeigenbestätigung erst aufgenommen werden, nachdem ein Visum gemäß § 24 Abs 1 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes ausgestellt wurde.