Informationen zum Antrag

Informationen

Die Beschäftigung einer_eines ausländischen Volontär_in ist von der_dem Inhaber_in des Betriebes, in dem die_der Ausländer_in beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinations-stelle im Amt für Betrugsbekämpfung (dieser kann z.B. eine Kopie der gegenständlichen Anzeige übermittelt werden) anzuzeigen.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

Im Falle einer Ablehnung der Anzeigebestätigung ist die begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens aber binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.

Als Volontär_innen gelten Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis, ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch beschäftigt werden. Verrichten Ausländer_innen Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat vor. Die Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung der_des Beschäftigten als Volontär_in in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, obliegt der AUVA.

Eine Anzeigebestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn

 

Bitte beachten:

Die Anzeigebestätigung ist von der_dem Arbeitgeber_in im Betrieb zur Einsicht bereit zu halten.

Antragsunterlagen in Kopie