Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der_dem Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

Betriebsentsandte Arbeitskräfte

Ausländer_innen, die von einem Unternehmen mit einem Betriebssitz außerhalb der EU nach Österreich entsandt werden sollen, brauchen eine Entsendebewilligung, die längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

Betriebsentsandte Arbeitskräfte verbleiben jedenfalls für die Dauer ihrer Entsendung in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihrer_m Arbeitgeber_in und haben für diesen Zeitraum Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer_innen von vergleichbaren Arbeitgeber_innen zusteht (§ 3 LSD-BG).

Für Arbeiten im Bundesgebiet, die eine über vier Monate hinausgehende Entsendung erfordern, muss von der_dem österreichischen Auftraggeber_in/Vertragspartner_in eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Das Arbeitsmarktservice hat in diesem Zusammenhang die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu prüfen und kann den Antrag ablehnen, wenn im konkreten Fachbereich die Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden die Zahl der entsprechenden offenen Stellen überwiegt.

Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Betriebesentsandte ist eine Sicherungsbescheinigung erforderlich!

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz unterscheidet zwischen der Entsendung und der Überlassung von Arbeitskräften. Überlassene Arbeitskräfte werden von der_dem inländischen Auftraggeber_in/ Vertragspartner_in für betriebseigene Aufgaben eingesetzt und unterstehen ihrer_seiner Weisungsbefugnis.

Bitte beachten:

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen.

Antragsunterlagen in Kopie