Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

 

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von dem_der Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des für das betreffende Bundesland örtlich zuständigen Ausländerfachzentrums gesendet werden.

 

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages. Die Entrichtung kann durch Barzahlung, mit Erlagschein oder durch elektronische Überweisung erfolgen.

 

Betriebsentsandte Arbeitskräfte

Betriebsentsandte Arbeitskräfte sind Nicht-EWR-Bürger_innen, die von ihrem_r ausländischen Arbeitgeber_in (ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat) nach Österreich entsandt werden, um hier Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Arbeitsleistung kann in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem_r inländischen Auftraggeber_in, in einer Ausbildungsmaßnahme oder – ohne Bezug auf eine_n inländische_n Vertragspartner_in – im Repräsentieren des ausländischen Unternehmens in Österreich bestehen.

Betriebsentsandte Arbeitskräfte verbleiben jedenfalls für die Dauer ihrer Entsendung in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihrem_r Arbeitgeber_in und haben für diesen Zeitraum Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern_innen von vergleichbaren Arbeitgebern_innen zusteht (§ 3 LSD-BG).

Für Arbeiten im Bundesgebiet, die eine über vier Monate hinausgehende Entsendung erfordern, muss von der_dem österreichischen Auftraggeber_in/Vertragspartner_in eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Das AMS hat in diesem Zusammenhang die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu prüfen und kann den Antrag ablehnen, wenn im konkreten Fachbereich die Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden die Zahl der entsprechenden offenen Stellen überwiegt.

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz unterscheidet zwischen der Entsendung und der Überlassung von Arbeitskräften. Überlassene Arbeitskräfte werden von dem_der inländischen Auftraggeber_in/Vertragspartner_in für betriebseigene Aufgaben eingesetzt und unterstehen seiner_ihrer Weisungsbefugnis.

Antragsnachweise

Wir bearbeiten Ihren Antrag so rasch wie möglich. Bitte legen Sie deshalb gleich zusammen mit diesem Antrag folgende Unterlagen vor:

 

Bitte beachten Sie:
Eine Arbeitsaufnahme ist erst mit erteilter Beschäftigungsbewilligung möglich und vergessen Sie bitte nicht, uns Beginn und Ende des Dienstverhältnisses innerhalb von drei Tagen zu melden! Die Beschäftigungsbewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Dienstverhältnis nicht binnen 6 Wochen ab Laufzeitbeginn aufgenommen wird.

 

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen. Im Verlängerungsfall genügt die Vorlage der Aufenthaltsberechtigung (sofern erforderlich) und des Meldezettels.