Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der_dem Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

Schüler_innen und Studierende

Für ausländische Schüler_innen und Studierende kann eine Bewilligung für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden - ohne Prüfung der Arbeitsmarktlage - erteilt werden. Soll die Beschäftigung über den genannten Stundenumfang hinausgehen, ist das AMS gesetzlich verpflichtet Ersatzarbeitskräfte anzubieten.

Künstler_innen

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz definiert Künstler_innen als Personen, deren unselbständige Erwerbstätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Erfasst sind sowohl bildende wie darstellende Kunst, Literatur und Musik. „Überwiegend“ bedeutet, dass die_der Ausländer_in den größeren Teil der Arbeitszeit der künstlerischen Tätigkeit widmet.

Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu acht Wochen dürfen Künstler_innen bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist von der_dem Veranstalter_in/Produzent_in spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

Künstler_innen, die länger als sechs Monate in Österreich beschäftigt werden sollen, müssen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl I 100/2005 (NAG) beantragen.

Ersatzarbeitskräfte

Ersatzarbeitskräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Inländer_innen oder Ausländer_innen mit einem höheren Integrationsgrad als die beantragte Arbeitskraft, die auf Grund ihrer vergleichbaren Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz grundsätzlich in Betracht kommen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorrangig (wieder) in Beschäftigung gebracht werden sollen.

Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften hat eine negative Erledigung Ihres Antrages zur Folge.

Bitte beachten:

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen. Im Verlängerungsfall genügt als Beilage das Aufenthaltsrecht (sofern erforderlich).

Antragsunterlagen in Kopie