Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der_dem Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

Für Ausländer_innen welche nicht länger als sechs Monate als Spezialist_innen im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden sollen, kann eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 AuslBG erfüllt sind.

Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen ist eine Sicherungsbescheinigung erforderlich!

Ersatzarbeitskräfte

Ersatzarbeitskräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Inländer_innen oder Ausländer_innen mit einem höheren Integrationsgrad als die beantragte Arbeitskraft, die auf Grund ihrer vergleichbaren Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz grundsätzlich in Betracht kommen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorrangig (wieder) in Beschäftigung gebracht werden sollen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften hat eine negative Erledigung Ihres Antrages zur Folge.

Bitte beachten:

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen.

Antragsunterlagen in Kopie