Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Saisonbewilligung ist von der_dem Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

Stammsaisoniers

Das Gesetz unterscheidet zwischen Stammsaisoniers und anderen Saisonarbeitskräften. Stammsaisoniers sind ausländische Arbeitskräfte, die über eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice verfügen. Saisonbewilligungen für Stammsaisoniers sind nicht kontingentiert und ein Ersatzkraftverfahren muss nicht durchgeführt werden.

Andere Saisonarbeiter_innen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Kontingentplätze genehmigt werden.

Die maximale Zulassungsdauer ist auf neun Monate innerhalb von zwölf Monaten beschränkt. Beschäftigungsbewilligungen bei der_dem selben oder einer_einem anderen Arbeitgeber_in im Rahmen der in der jeweiligen Verordnung vorgegebenen Bewilligungsdauer können verlängert bzw. erteilt werden, auch wenn kein Kontingentplatz frei ist.

Bei der Erteilung von Saisonbewilligungen sind Asylwerber_innen zu bevorzugen.

Ersatzarbeitskräfte

Ersatzarbeitskräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Inländer_innen oder Ausländer_innen mit einem höheren Integrationsgrad als die beantragte Arbeitskraft, die auf Grund ihrer vergleichbaren Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz grundsätzlich in Betracht kommen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorrangig (wieder) in Beschäftigung gebracht werden sollen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften hat eine negative Erledigung Ihres Antrages zur Folge.

Ortsübliche Unterkunft

Die_Der Arbeitgeber_in bestätigt, dass der_dem Ausländer_in für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über die_den Arbeitgeber_in zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

Bitte beachten:

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen. Im Verlängerungsfall genügt die Vorlage des Aufenthaltsrechts.

Antragsunterlagen in Kopie