Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der_dem Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

Aufenthaltsberechtigung

Bitte beachten Sie, dass drittstaatsangehörige Arbeitskräfte eine gültige Aufenthaltsberechtigung brauchen, wenn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden soll.

Ersatzarbeitskräfte

Ersatzarbeitskräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Inländer_innen oder Ausländer_innen mit einem höheren Integrationsgrad als die beantragte Arbeitskraft, die auf Grund ihrer vergleichbaren Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz grundsätzlich in Betracht kommen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorrangig (wieder) in Beschäftigung gebracht werden sollen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften hat eine negative Erledigung Ihres Antrages zur Folge.

Türkische Staatsangehörige

Für türkische Staatsangehörige ist gemäß § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn auf sie die Voraussetzungen des Beschlusses Nr 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB 1/1980) zutreffen.

Auf Grund des ARB 1/1980 haben türkische Staatsangehörige, die

Kinder türkischer Arbeitnehmer_innen, die in Österreich eine Berufsausbildung (z.B. eine Lehre) abgeschlossen haben und deren Eltern hier seit mindestens drei Jahren bewilligt beschäftigt sind, haben ebenfalls Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

Bitte beachten:

Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen. Im Verlängerungsfall genügt als Beilage das Aufenthaltsrecht.

Antragsunterlagen in Kopie