Informationen zum Antrag

Informationen

Als türkische_r Staatsangehörige_r haben Sie Anspruch auf Ausstellung (Verlängerung) eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs 2 AuslBG, wenn Sie

Beschluss Nr 1/1980 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG-Türkei - Assoziationsabkommen).

Für die Prüfung, ob für Sie ein Befreiungsschein nach dem Assoziationsabkommen ausgestellt werden kann, ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zuständig, in deren Gebiet (Sprengel) Sie wohnen oder sich ständig aufhalten.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

Wozu berechtigt der Befreiungsschein?

Der Befreiungsschein berechtigt Sie für die Dauer von fünf Jahren, eine Beschäftigung in Österreich auszuüben oder eine Lehrstelle anzutreten, ohne dass Ihrer_Ihrem Arbeitgeber_in (Ihrer_Ihrem Lehrberechtigten) eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden muss.

Antragsunterlagen in Kopie

Erforderliche Unterlagen von Familienangehörigen werden im Bedarfsfall angefordert.