Ausnahmen von dieser Verordnung und der Registrierung
Personen, deren Einreise unter eine der folgenden Ausnahmen fällt, müssen sich nicht registrieren und auch nicht in Quarantäne begeben:
- Einreisen aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten, sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.
- Einreisen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs.
- Einreisen zu zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall.
- Beruflichen Überstellungsfahrten/Überstellungsflüge.
- Einreisen im zwingenden Interesse der Republik Österreichs.
- Für Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.
- Die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Insassen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst.
- Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
- Die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.