Wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag auf Sicherungsbescheinigung ist von dem_der Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des für das betreffende Bundesland örtlich zuständigen Ausländerfachzentrums gesendet werden.
Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages. Die Entrichtung kann durch Barzahlung, mit Erlagschein oder durch elektronische Überweisung erfolgen.
Wer braucht eine Sicherungsbescheinigung
Die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt für Personen außerhalb des EWR und der Schweiz grundsätzlich über das Rot-Weiß-Rot Kartensystem. Für Ausländer_innen, die bereits ein Aufenthaltsrecht innehaben, das die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung nicht ausschließt, kann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Lediglich Saisonarbeitskräfte können eine Beschäftigungsbewilligung erhalten bevor sie ein Aufenthaltsrecht besitzen.
Für Ausländer_innen, die nicht in eine dieser Kategorien fallen und dennoch beschäftigt werden sollen, muss zunächst eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden. Sie dient der österreichischen Vertretungsbehörde als Grundlage für die Ausstellung eines Visums zu Erwerbszwecken bzw. der zuständigen Aufenthaltsbehörde als Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte, die ihrerseits für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gesetzlich vorgeschrieben sind. In der Praxis ist die Sicherungsbescheinigung für kurzfristig beschäftigte Künstler_innen (< 6 Monate), betriebsentsandte Arbeitskräfte und für Projektmitarbeiter_innen (< 6 Monate) relevant.
Betriebsentsandte
Ausländer_innen, die von ihrem_ihrer ausländischen Arbeitgeber_in zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, brauchen eine Entsendebewilligung, wenn der Auftrag nicht länger als vier Monate in Anspruch nimmt. Soll die Entsendung länger dauern, muss der_die österreichische Vertragspartner_in eine Beschäftigungsbewilligung – und im Vorfeld dazu eine Sicherungsbescheinigung – beantragen. Die Sicherungsbescheinigung wird nur ausgestellt, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass Arbeitskräfte aus dem Inland für die Tätigkeit nicht in Betracht kommen und die geltenden österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die Entsendung nicht verletzt werden.
Künstler_in
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz definiert Künstler_innen als Personen, deren unselbständige Erwerbstätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Erfasst sind sowohl bildende wie darstellende Kunst, Literatur und Musik. „Überwiegend“ bedeutet, dass der_die Ausländer_in den größeren Teil der Arbeitszeit der künstlerischen Tätigkeit widmet.
Wenn der_die Künstler_in nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist muss eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden, für sichtvermerksfreie Künstler_innen genügt eine Beschäftigungsbewilligung.
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu acht Wochen dürfen Künstler_innen bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen.
Künstler_innen, die länger als sechs Monate in Österreich beschäftigt werden sollen, müssen zusammen mit Ihrem_r Arbeitgeber_in eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I 100/2005 (NAG) beantragen.
Projektmitarbeiter_innen
Ausländer_innen, die nicht länger als sechs Monate als Spezialisten für zeitlich befristete Projekte beschäftigt werden sollen. Für diese Projektmitarbeiter_innen ist im Vorfeld zunächst eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen, auf deren Basis in der Folge das Visum für Erwerbszwecke und die entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann.
Bitte beachten Sie:
Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen und kann in begründeten Fällen auf bis zu 36 Wochen verlängert werden.
Die Sicherungsbescheinigung ersetzt nicht die Beschäftigungsbewilligung, die nach Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung wiederum an der zuständigen Geschäftsstelle des AMS beantragt werden muss.
Ersatzarbeitskräfte
Ersatzarbeitskräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Inländer_innen oder Ausländer_innen mit einem höheren Integrationsgrad als die beantragte Arbeitskraft, die auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz grundsätzlich in Betracht kommen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorrangig (wieder) in Beschäftigung gebracht werden sollen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Ersatzkräften hat eine negative Erledigung Ihres Antrages zur Folge.
Antragsunterlagen
Wir bearbeiten Ihren Antrag so rasch wie möglich. Bitte legen Sie deshalb gleich zusammen mit diesem Antrag folgende Unterlagen vor: