Informationen zum Antrag

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag auf Sicherungsbescheinigung ist von der_dem Arbeitgeber_in an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wechselndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann auch gescannt an die E-Mail Adresse des örtlich zuständigen Ausländer_innenfachzentrums (nach Bundesland) gesendet werden.

Die Vorschreibung der Gebühren erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages und ist umgehend nach Erhalt zu entrichten.

 

Informationen

Die Sicherungsbescheinigung dient der österreichischen Vertretungsbehörde als Grundlage für die Ausstellung eines Visums zu Erwerbszwecken bzw. der zuständigen Aufenthaltsbehörde als Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte, die ihrerseits für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gesetzlich vorgeschrieben sind. In der Praxis ist die Sicherungsbescheinigung für kurzfristig beschäftigte Künstler_innen (< 6 Monate), betriebsentsandte Arbeitskräfte und für Projektmitarbeiter_innen (< 6 Monate) relevant.

Betriebsentsandte

Ausländer_innen, die von ihrer_ihrem ausländischen Arbeitgeber_in zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, brauchen eine Entsendebewilligung, wenn der Auftrag nicht länger als vier Monate in Anspruch nimmt. Soll die Entsendung länger dauern, muss die_der österreichische Vertragspartner_in eine Beschäftigungsbewilligung – und im Vorfeld dazu eine Sicherungsbescheinigung – beantragen. Die Sicherungsbescheinigung wird nur ausgestellt, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass Arbeitskräfte aus dem Inland für die Tätigkeit nicht in Betracht kommen und die geltenden österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die Entsendung nicht verletzt werden.

Künstler_innen

Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu acht Wochen dürfen Künstler_innen bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist von der_dem Veranstalter_in/Produzent_in spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

Künstler_innen, die länger als sechs Monate in Österreich beschäftigt werden sollen, müssen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl I 100/2005 (NAG) beantragen.

Projektmitarbeiter_innen

Ausländer_innen, die nicht länger als sechs Monate als Spezialist_innen für zeitlich befristete Projekte beschäftigt werden sollen.

Ersatzarbeitskräfte

Ersatzarbeitskräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Inländer_innen oder Ausländer_innen mit einem höheren Integrationsgrad als die beantragte Arbeitskraft, die auf Grund ihrer vergleichbaren Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz grundsätzlich in Betracht kommen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorrangig (wieder) in Beschäftigung gebracht werden sollen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften hat eine negative Erledigung Ihres Antrages zur Folge.

Bitte beachten:

Antragsunterlagen in Kopie