Personen mit einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung können diese vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit dem Antrag auf Gleichhaltung mit einer fachlich entsprechenden Lehrabschlussprüfung gleichhalten lassen.
Gesetzliche Grundlagen sind § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG).
Der Gleichhaltungsantrag kann entweder in Papierform oder elektronisch gestellt werden.