Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung können diese vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit Antrag auf Gleichhaltung mit der Ausbilderprüfung bzw. dem Ausbilderkurs gleichhalten lassen. Gesetzliche Grundlage ist § 29h Berufsausbildungsgesetz (BAG). Der Gleichhaltungsantrag kann in Papierform oder in elektronischer Form eingebracht werden.