Personen mit einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung können diese vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit dem Antrag auf Gleichhaltung mit einer fachlich entsprechenden Lehrabschlussprüfung gleichhalten lassen.

Gesetzliche Grundlagen sind § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG).

Der Gleichhaltungsantrag kann mit eingeschriebenem Brief oder elektronisch eingereicht werden.