Bedingungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens

Gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, gelten für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten mittels SEPA-Lastschriftverfahren nachstehende Bedingungen:

  1. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nur für die Entrichtung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG, BGBl. 400/1988, ausschließlich durch den oder die Abgabepflichtige selbst erteilt werden. Auf die Verwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur wirksam erteilt werden, wenn
    1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
    2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht,
    3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
    4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
  3. Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
    1. die in Punkt 2. genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
    2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber bzw. der Mandatsgeberin zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann (zB wenn das Konto nicht gedeckt ist oder der Zahlungsvorgang widerrufen wird),
    3. sich die Kontoverbindung des Mandatsgebers bzw. der Mandatsgeberin ändert oder
    4. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
  4. Sind die unter Punkt 2. genannten Kriterien bei Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats nicht erfüllt oder erlischt das Mandat gemäß Punkt 3., hat der bzw. die Abgabepflichtige die Abgabe auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu entrichten. Dies schließt die zukünftige erneute Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats nicht aus.
  5. Sobald ein SEPA-Lastschriftmandat im Sinne des Punktes 2. wirksam erteilt ist, erhält der bzw. die Mandatsgeber/in eine Benachrichtigung mit der Information, dass künftige Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom zuständigen Finanzamt eingezogen werden. Solange eine solche Benachrichtigung nicht ergangen ist, sind fällige Abgaben auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu entrichten.
  6. Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag gemäß § 214 Abs. 6 BAO auch zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.
  7. Wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber bzw. der Mandatsgeberin zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann, werden die dem zuständigen Finanzamt erwachsenden Spesen aus der Rücküberweisung gemäß § 218 BAO dem Mandatsgeber bescheidmäßig vorgeschrieben.
  8. Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Mandatsgeber bzw. von der Mandatsgeberin jederzeit widerrufen werden. Dies hat schriftlich über FinanzOnline oder auf dem Postweg bzw. per Telefax zu erfolgen.