Bedingungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens
Gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, gelten für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten mittels SEPA-Lastschriftverfahren nachstehende Bedingungen:
- Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nur für die Entrichtung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG, BGBl. 400/1988, ausschließlich durch den oder die Abgabepflichtige selbst erteilt werden. Auf die Verwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.
- Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur wirksam erteilt werden, wenn
- das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
- kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht,
- kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
- kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
- Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
- die in Punkt 2. genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
- die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber bzw. der Mandatsgeberin zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann (zB wenn das Konto nicht gedeckt ist oder der Zahlungsvorgang widerrufen wird),
- sich die Kontoverbindung des Mandatsgebers bzw. der Mandatsgeberin ändert oder
- während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
- Sind die unter Punkt 2. genannten Kriterien bei Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats nicht erfüllt oder erlischt das Mandat gemäß Punkt 3., hat der bzw. die Abgabepflichtige die Abgabe auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu entrichten. Dies schließt die zukünftige erneute Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats nicht aus.
- Sobald ein SEPA-Lastschriftmandat im Sinne des Punktes 2. wirksam erteilt ist, erhält der bzw. die Mandatsgeber/in eine Benachrichtigung mit der Information, dass künftige Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom zuständigen Finanzamt eingezogen werden. Solange eine solche Benachrichtigung nicht ergangen ist, sind fällige Abgaben auf eine andere in § 211 Abs. 1 BAO genannte Art zu entrichten.
- Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag gemäß § 214 Abs. 6 BAO auch zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.
- Wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber bzw. der Mandatsgeberin zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann, werden die dem zuständigen Finanzamt erwachsenden Spesen aus der Rücküberweisung gemäß § 218 BAO dem Mandatsgeber bescheidmäßig vorgeschrieben.
- Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Mandatsgeber bzw. von der Mandatsgeberin jederzeit widerrufen werden. Dies hat schriftlich über FinanzOnline oder auf dem Postweg bzw. per Telefax zu erfolgen.